Nur in Ausnahmefällen müssen niedergelassene oder angestellte Vertragsärzte nicht
am organisierten ärztlichen Notfalldienst teilnehmen. Diese grundsätzliche Verpflichtung
folgt bereits aus dem Zulassungsstatus. Natürlich muss der Arzt nicht 24 Stunden am
Tag und 7 Tage die Woche zur Verfügung stehen, denn durch die Organisation eines gemeinsamen
Notfalldienstes durch die gesamte Ärzteschaft wird er wenigstens teilweise entlastet.
Grundsätzlich kann er auch – auf eigene Kosten – einen Vertreter bestimmen, der seine
Aufgaben wahrnimmt. So einfach ist das. Problematischer sind jedoch die haftungsrechtlichen
Auswirkungen einer solchen „Vertretung“. Wer muss haften, wenn dem Vertreter ein Behandlungsfehler
unterläuft und der Patient dadurch zu Schaden kommt – der Vertreter, der Vertretene
oder sogar beide?